Hilfspaket – Dekret Nr. 18/2020

Datum: 26. März 2020 Sehr geehrter Kunde,
 am 17. März 2020 wurde ein erstes Hilfspaket der Regierung („Cura Italia“ – Dekret Nr. 18 vom 17.03.2020) erlassen, um das Gesundheitssystem, die Unternehmen und die Haushalte in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Die wichtigsten Maßnahmen sind die folgenden:
Aufschub der Steuerzahlungen von MwSt., Quellensteuer, Lohnsteuern und SozialabgabenWer? Neue Fälligkeit Für Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 2 Millionen der wird die Steuerzahlung vom 16. März aufgeschoben. Freitag, 20. März 2020 Für Unternehmen und Freiberufler mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 2 Millionen werden die fälligen Steuerzahlungen, die zwischen 8.03.2020 und 31.03.2020 anfallen würden, aufgeschoben. 31. Mai 2020, Zahlung in 5 Raten möglich Für Unternehmen aus dem Tourismus-, Sport-, Kultur-, Unterhaltungssektor (siehe Anhang 1) werden unabhängig vom Umsatz die fälligen Steuerzahlungen die zwischen 2.03.2020 und 30.04.2020 anfallen würden, aufgeschoben. 31. Mai 2020, Zahlung in 5 Raten möglich
Aussetzung von Zahlungen für Unternehmen, deren Sektor am stärksten betroffen istDie Zahlung der Lohnsteuern, der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien werden vom 02.03.2020 bis zum 30.04.2020 für die am stärksten betroffenen Branchen ausgesetzt. Dies sind unter anderem Hotels, Gastbetriebe, Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs, Mensen, Reisebüros, Reiseagenturen, Reiseveranstalter, Tour-Operator, Zimmervermieter, Campingplätze, Schutzhütten etc. (für eine genaue Auflistung siehe Anhang 1 – nur in italienischer Sprache verfügbar)
Aufschub aller übrigen steuerrechtlichen Fälligkeiten unabhängig vom UmsatzAlle übrigen steuerrechtlichen Fälligkeiten und Vorschriften, die im Zeitraum vom 08.03.2020 bis zum 31.05.2020 vorgesehen wären, werden bis 30. Juni 2020 aufgeschoben. Darunter fallen die Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung, die Abgabe des Vordrucks TR für das erste Quartal 2020, die Mitteilung der Daten zur MwSt.-Abrechnung im ersten Quartal 2020, die Mitteilung der Auslandsumsätze (Esterometro), die Intrastatmeldungen für die Monate Februar, März und April sowie für das erste Quartal 2020, die Jahresabfallerklärung MUD, die Jahresmeldung Batterien und Akkumulatoren, die Jahresabfallerklärung für Elektro- und Elektroaltgeräte, die Einzahlung der Jahresgebühr Umweltfachregister bei der Handelskammer. Ausgenommen davon bleibt allerdings die Übermittlung und Übergabe der Bestätigungen CU 2020, welche für die Erstellung der vorausgefüllten Steuererklärung notwendig sind.
Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) (Art. 106)Alle Kapitalgesellschaften können den Jahresabschluss innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres genehmigen. Dadurch wird die Frist für die Genehmigung der Jahresabschlüsse 2019 vom 30. April auf den 30. Juni aufgeschoben.
Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Bereiche
Entschädigung von 100 Euro pro Arbeitnehmer (Art. 63)Arbeitnehmer mit einem Gesamteinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten für den Monat März 2020 eine steuerfreie Prämie in Höhe von 100 Euro. Diese wir in Proportion zu den Tagen, welche sie an ihrem Arbeitsplatz in diesem Monat verbracht haben, ausbezahlt.
Entschädigung für Freiberufler und Co.co.co (Art. 27)Freiberufler mit einer MwSt.-Nummer (am Stichtag 23. Februar 2020) und Arbeitnehmer mit einem Co.co.co-Arbeitsverhältnis, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rente beziehen haben Anspruch auf eine steuerfreie Entschädigung von 600 Euro für den Monat März 2020.
Entschädigung für Handwerker und Kaufleute (Art. 28 + 29 +30)Selbständige (Kaufleute, Handwerker und Landwirte) und arbeitslose Saisonarbeiter der Tourismusbranche, die keine Rente beziehen, haben für den Monat März 2020 Anspruch auf einen steuerfreien Beitrag von 600 Euro. Begünstigt sollen neben Einzelunternehmer, auch Familienunternehmen und Gesellschafter von Personalgesellschaften und Kapitalgesellschaften sein. Ab Ende März soll es möglich sein den Antrag online beim INPS stellen zu können.
Steuerguthaben für die Desinfizierung der Arbeitsräume und Arbeitsgeräte (Art. 64)Für 2020 wird ein Steuerbonus in Höhe von 50 % der entstandenen und dokumentierten Kosten für die Desinfizierung der Arbeitsräume und Arbeitsgeräte bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für jeden Begünstigten anerkannt. Mit einer Durchführungsverordnung sollen die Kriterien und Methoden der Anwendung und Nutzung des Steuerbonus festgelegt werden.
Steuerguthaben für Mieten der Geschäfte und Läden (Art. 65)Den Unternehmern wird ein Steuerbonus in Höhe von 60 % auf die Miete des Monats März 2020 gewährt. Voraussetzung ist, dass das gemietete Gebäude unter die Katasterkategorie C/1 fällt (= Geschäftslokale). Das Guthaben kann nur mit anderen Steuern verrechnet werden. Der Bonus gilt nicht für Subjekte, die die in den Anhängen 1 und 2 des D.P.C.M. 11. März 2020, aufgeführten Tätigkeiten durchführen (Tätigkeiten, dessen Ausübung zur Zeit nicht untersagt ist.) Das Guthaben kann ab dem 25. März 2020 über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden (Steuerschlüssel 69142020).
Werbebonus (Art. 98)Der Steuerbonus für Werbeinvestitionen im Verlagswesen wird verstärkt: Für die Jahre 2020-2022 gilt der Bonus für 30% aller Investitionen und nicht mehr nur für 75% der zum Vorjahr erhöhten Ausgaben.
Stundung von Darlehen
Stundung Darlehensrate für die Erstwohnung (Art. 54)Selbständige und Freiberufler können um die Stundung der Darlehensraten für die Erstwohnung ansuchen, sofern der Umsatz im ersten Quartal 2020 sich um 33% gegenüber dem vierten Quartal 2019 verringert hat.
Stundung Darlehensraten für Klein- und Mittelbetriebe (Art. 56)Für kleinere und mittlere Unternehmen, welche vor dem 29.02.2020 ein Darlehen aufgenommen oder ein Leasing abgeschlossen haben, wird eine Stundung der Zins- und Tilgungszahlungen bis 30. September vorgesehen. Die lokalen Banken haben einen ersten gemeinsamen Vorschlag erarbeitet, um die Familien und Unternehmen zu unterstützen: ohne besondere Formalitäten kann für Kredite mit mittel-/langfristiger Laufzeit um eine Stundung von bis zu zwölf Monaten angesucht sowie. Außerdem kann – alternativ oder zusätzlich – die Laufzeit derselben Kredite bis zu 24 Monate zu verlängert werden. Auf diese Weise profitiert man auch von einer verminderten Rate profitieren.
Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts
Neuerungen im Bereich der einkommensstützenden MaßnahmenEs wurden einige Änderungen im Bereich der einkommensstützenden Sondermaßnahmen vorgesehen, und zwar ein leichterer Zugang zur ordentlichen Lohnausgleichskasse (“CIGO”) und zur allgemeinen Lohnergänzung; die Möglichkeit, die ordentliche Lohnausgleichskasse auch Betrieben zuzuerkennen, für welche bereits die außerordentliche Lohnausgleichskasse (“CIGS”) gewährt wurde, genauso wie die Möglichkeit, die allgemeine Lohnergänzung (“assegno ordinario”) Arbeitgebern zuzuerkennen, bei denen bereits Solidaritätsleistungen (“assegni di solidarietà”) ausgezahlt werden; neue Möglichkeiten für die Gewährung der Sonderausgleichskasse (“CIG in deroga”) durch Regionen und autonome Provinzen.
Ordentlicher Lohnausgleich und bilateraler Solidaritätsfonds (FIS) (Art. 19)Für Arbeitgeber, die im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Corona-Krise ihre wirtschaftliche Tätigkeit aussetzen oder reduzieren müssen, wird die Möglichkeit vorgesehen, die ordentliche Lohnausgleichskasse mit der Begründung “emergenza COVID-19” zu beantragen. Man braucht dazu keine gewerkschaftliche Vereinbarung, die Gewerkschaften müssen vorab jedoch informiert werden. Zeitraum: ab dem 23.2.2020 (bis spätestens August 2020) und für maximal 9 Wochen. In jedem Fall muss der Antrag bis zum Ende des vierten Monats nach dem Beginn der Aussetzung oder Reduzierung der Tätigkeit eingereicht werden. Höchstbetrag: 80% des Gehaltes, maximal 1129,66 Euro brutto monatlich pro Arbeitnehmer. Anwendungsbereich: Industriebetriebe, Bauunternehmen (auch Handwerker) Die allgemeine Lohnergänzung können auch Arbeitgebern zuerkannt werden, die im Solidaritätsfonds des INPS (FIS) eingetragen sind und mehr als 5 Angestellte haben. Der Arbeitgeber kann die direkte Auszahlung durch die INPS beantragen. Es handelt sich dabei um Solidaritätsverträge, wo die gesamten Angestellten weniger arbeiteten, um Entlassungen zu vermeiden. Zeitraum: ab dem 23.2.2020 (bis spätestens August 2020) und für maximal 9 Wochen. Höchstbetrag: 80% des Gehaltes, maximal 1199,72 Euro brutto monatlich pro Arbeitnehmer; Anwendungsbereich: Hotel- und Gastbetriebe, Betriebe im Sektor Handel und Dienstleistungen, Freiberufler
Außerordentlicher Lohnausgleich (CIG in deroga – Art. 22)Für alle jene Unternehmen, die nicht für die ordentliche Lohausgleichskasse ansuchen können, wurde die Sonderlohnausgleichskasse eingeführt. Es sind dies Arbeitgeber mit bis zu 5 Angestellten, Saisonarbeiter in der Landwirtschaft, Lehrlinge im dualen System und Arbeitgeber, die nur auf die außerordentliche Lohnausgleichskasse zurückgreifen können (z.B. Handelsbetriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern). Die Sonderausgleichskasse kann gewährt werden: für die Dauer der Aussetzung des Arbeitsvertrags, aber nicht länger als 9 Wochen; bei einer Vereinbarung zwischen Sozialpartnern und Regionen/Autonomen Provinzen. Bei Arbeitgebern mit bis zu 5 Angestellten ist die Vereinbarung mit den Gewerkschaften nicht erforderlich. Auf operativer Ebene werden die Anträge auf Zugang zur Sonderausgleichskasse den Regionen und autonomen Provinzen vorgelegt. Diese bearbeiten sie der Reihenfolge nach. Die entsprechenden Maßnahmen werden anschließend per Verordnung der Regionen und autonomen Provinzen gewährt und der INPS binnen 48 Stunden ab dem entsprechenden Beschluss mitgeteilt. Hierbei wird die Liste der Begünstigten beigelegt. Die INPS wird dann – nach Prüfung der insgesamt zustehenden Ressourcen – die entsprechenden Leistungen ausbezahlen.
Fristverlängerung für die Vorlage der Anträge auf Arbeitslosengeld (Art. 32 + 33)Die Frist, nach welcher das Anrecht auf das Arbeitslosengeld NASpI und DIS-COLL verfällt, wird von 68 auf 128 Tage verlängert. Die Frist für die Vorlage der Anträge auf Arbeitslosengeld in der Landwirtschaft für das Bezugsjahr 2019 wird auf den 1.6.2020 verlängert.
Kündigungsverbot (Art. 46)Ab dem 17. März 2020 wird für 60 Tage ein Verbot für betriebsbedingte Kündigungen eingeführt. 
Elternurlaub und Voucher für Baby Sitter (Art- 23)Eltern von Kindern, welche maximal 12 Jahre alt sind, haben ein Anrecht auf 15 Tage zusätzlich bezahlten Elternurlaub. Diese werden zu 50% vergütet. Der außerordentliche Elternurlaub steht auch Selbständigen zu. Alternativ zum Elternurlaub wird ein Beitrag von 600 Euro für einen Babysitter zu Verfügung gestellt.
Ausdehnung der “PERMESSI 104” (Art. 24)Art. 33 Abs. 3 Gesetz 104/92 verfügt ein Anrecht für Angestellte im privaten wie im öffentlichen Sektor, drei auch nicht aufeinanderfolgende Tage im Monat frei zu nehmen, um Angehörige (Ehepartner, Partner in einer zivilrechtlichen Partnerschaft, zusammenlebende Personen, Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad) zu betreuen, wenn diese mindestens 65 Jahre alt oder aber schwerstbehindert („affetti da patologie invalidanti“) sind. Außerdem stehen den Angestellten 3 freie Tage zu, wenn einer der obengenannten Angehörigen verstorben ist. In diesen Fällen 12 weitere Tage Freistellung vorgesehen, die im März und April in Anspruch genommen werden können. Angestellte im Gesundheitswesen müssen dabei aber auch die Anforderungen der Sanitätsstrukturen im Kampf gegen das Coronavirus berücksichtigen.
Gleichstellung der Quarantäne mit einer Krankheit (Art. 26)Die Quarantäne wird arbeitsrechtlich wie eine Krankschreibung behandelt. Für Angestellten im Privatsektor gilt somit der Zeitraum der Quarantäne infolge von COVID-19 (sowohl unter medizinischer Aufsicht als auch zuhause) arbeitsrechtlich als Krankheit.
 
FAQ – Fragen und Antworten der Südtiroler Landesverwaltung
 Auf der folgenden Internetseite  http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz/coronavirus-faq-fragen-und-antworten.asp?somefaq_page=2#anc304 finden Sie aktuelle Informationen und Antworten auf Fragen, die momentan viele beschäftigen (z.B. zum Thema „Betriebe, Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, „Geschäfte und Verkaufstätigkeiten“ oder „Landwirtschaft“). Hier ein Auszug:
Darf auf Baustellen weitergearbeitet werden?In der Provinz Bozen wurde die Schließung aller Baustellen verordnet. Ausgenommen sind nachstehende Baustellen: 1. Baustellen, welche zur Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung nötig sind unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter; 2. Baustellen, die gefährdete Strukturen wiederherzustellen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter; 3. Baustellen, die Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter; 4. Wartungs- und Installationsarbeiten (gesamter Installationssektor laut M.D. 37/2008) mit maximal 5 gleichzeitig tätigen Mitarbeitern, ausgenommen Baustellen; 5. Kleinere Bau- und Nichtbauarbeiten um die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; 6. Geringfügige neue Eingriffe ohne Kontakt mit anderen Personen (pro Eingriff ein Mitarbeiter). Sämtliche Einsätze müssen unter der Berücksichtigung aller aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokolle zur Vermeidung der Krankheitsübertragung erbracht werden.
Darf jedes Produkt im Einzelhandel verkauft werden (also nicht nur Lebensmittel oder Grundbedarfsgüter), wenn dieses dem Kunden direkt nach Hause geliefert wird? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?JA, der Einzelhandel kann den Kunden jede Art von Produkt nach Hause liefern, wenn es über Internet, Fernsehen, Versandhandel, Radio, Telefon bestellt wurde. Die Lieferung der Produkte nach Hause muss so erfolgen, dass der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter gewährleistet ist. Die besagten besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel unterliegen aber der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde.
Müssen private Studios/Kanzleien/Praxen geschlossen bleiben?NEIN. Eine allgemeine Schließung von Produktions- oder freiberuflichen Tätigkeiten ist nicht vorgesehen. In jedem Fall wird aber allen Arbeitgebern nahegelegt, so weit wie möglich flexible Arbeitsformen wie SmartWorking, HomeOffice, Telearbeit o.ä. zu ermöglichen und den Angestellten bezahlten Urlaub bzw. bezahlte Freistellungen zu gewähren sowie sonstige tarifvertraglich vorgesehene Möglichkeiten.
Ist der Einzelhandel mit Produkten für die Landwirtschaft erlaubt?NEIN, diese Tätigkeit ist nicht erlaubt, da sie nicht zu jenen Einzelhandelstätigkeiten zählt, die gemäß Anlage 1 des DM vom 11. März 2020, geöffnet bleiben dürfen. Die Tätigkeiten des Landwirtschafts-, Viehzucht- und Lebensmittelverarbeitungssektors, einschließlich der Lieferketten, die Waren und Dienstleistungen bereitstellen, wird jedoch durch den Großhandel garantiert. Somit können Großhandelsbetriebe mit Produkten, Maschinen und Geräte für die Landwirtschaft geöffnet bleiben, vorausgesetzt die Gesundheits- und Hygienevorschriften gemäß oben genanntem Dekret sind garantiert. Wird der Großhandel von landwirtschaftlichen Produkten, Maschinen und Werkzeugen gleichzeitig mit dem Einzelhandel durchgeführt, so muss die Einzelhandelstätigkeit ausgesetzt werden. Damit in diesen Betrieben die ordnungsgemäße Ausübung der Großhandelstätigkeit gewährleistet ist, muss der Kunde darauf hingewiesen werden, dass kein Einzelhandel stattfindet und dass nur Kunden mit MwSt.-Nummer Zutritt haben.
 Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 Anhang: Anhang 1: Tätigkeiten, welche besonders betroffen sind Anhang 2 – Gemeinsames Protokoll für die Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid19 am Arbeitsplatz Hier geht es zur PDF-Version dieses Textes: 2020.03.26 Hilfspaket – Cura Italia

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